2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 11. Typenschild
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;
2. die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. die Herstellnummer und das Baujahr;
4. die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;
5. die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. die zulässigen Brennstoffe;
7. den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;
9. den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom
(4) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom
(5) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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