1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange,
3. die Inspektion von Heizungsanlagen und
4. die Überprüfung von Klimaanlagen.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. In den Anwendungsbereich des 9. und 10. Abschnitts dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung von Räumen ist. Bereits am gesetzte Kachelöfen fallen als Feuerungsanlagen auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie später versetzt werden (Reparatur, Neusetzung an einem anderen Standort).
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.
(4) Mit den Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, über die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe und über die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen im 5. bis 7. Abschnitt dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde sichergestellt, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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