3. Abschnitt Bestimmungen für Höfe und freie Plätze
§ 9. Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien
(1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.
(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.
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