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WFPolV 2016 § 7. Verwendung von offenem Feuer, LGBl. Nr. 24/2016, gültig ab 04.06.2016

2. Abschnitt Bestimmungen für Gebäude

§ 7. Verwendung von offenem Feuer

 (1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Abgasanlagen, ist darauf zu achten, dass Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Brand gesetzt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Mittel für die erste Löschhilfe leicht erreichbar am Arbeitsort bereitzuhalten.

(2) Wenn bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug ein zur Vermeidung einer Brandgefahr ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen nicht eingehalten werden kann, so sind diese mit nicht brennbarem und wärmedämmendem Material abzudecken oder ausreichend mit Wasser zu benetzen.

(3) Wer Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug durchführt, hat nach Beendigung dieser Arbeiten den Arbeitsbereich umfassend nach Entstehungsbränden abzusuchen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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