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WFPolV 2016 § 6. Ausnahmen, LGBl. Nr. 24/2016, gültig ab 04.06.2016

2. Abschnitt Bestimmungen für Gebäude

§ 6. Ausnahmen

 Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

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