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WFPolV 2016 § 2. Dachböden, LGBl. Nr. 24/2016, gültig ab 04.06.2016

2. Abschnitt Bestimmungen für Gebäude

§ 2. Dachböden

 (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.

(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.

(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Abgasanlagen bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Abgasanlagen sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, dass im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 10 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.

(4) Das flächenmäßige Ausmaß der Lagerungen auf Dachböden darf ein Viertel der Gesamtnutzfläche des jeweiligen Dachbodenraumes nicht überschreiten.

(5) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, dass die Brandbekämpfung erschwert wird.

(6) Abgasanlagen, Abluftanlagen, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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