WFPolG 2015 § 9. Allgemeine Pflichten, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

3. Abschnitt Bekämpfung von Bränden

§ 9. Allgemeine Pflichten

Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.

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