WFPolG 2015 § 9. Allgemeine Pflichten, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016
3. Abschnitt Bekämpfung von Bränden
§ 9. Allgemeine Pflichten
Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77399