WFPolG 2015 § 8. Lagerung von Heiz- und
Brennstoffen, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016
2. Abschnitt Verhütung von Bränden
§ 8. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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