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WFPolG 2015 § 8. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

2. Abschnitt Verhütung von Bränden

§ 8. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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