2. Abschnitt Verhütung von Bränden
§ 5. Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen
(1) Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes vorgenommen werden. Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.
(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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