§ 1. 1. AbschnittAllgemeines
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
2. Abgasanlage – mehrfach belegt: Anlage, bei der zwei oder mehr Feuerstätten in verschiedenen Aufstellungsräumen an die Abgasanlage mit separaten Verbindungsstücken angeschlossen werden;
3. Abgasanlage – gemischt belegt: Abgasanlage, in die Abgase unterschiedlicher Brennstoffe einer Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden;
4. Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Anlage Verfügungsberechtigte;
5. brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;
6. Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
7. Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
8. Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
9. Kehrtürchen: oberster Reinigungsverschluss (in der Regel im Dachraum oder über Dach im Freien);
10. Putztürchen: unmittelbar über dem Rußsack (Wassersack) oder der Sohle befindlicher Reinigungsverschluss;
11. Wartung: Gesamtheit aller vorbeugenden Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Feuerungsanlage (z.B. Austausch, Messung, Nachstellung, Reinigung, Prüfung) einschließlich Inspektion;
12. Instandsetzung: Gesamtheit aller Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Zustandes der Feuerungsanlage innerhalb des Sollbereiches (Störungsbehebung).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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