WFPolG 2015 § 10. Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

3. Abschnitt Bekämpfung von Bränden

§ 10. Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

Die Bekämpfung von Bränden obliegt der Feuerwehr. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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