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WBTV 2020 § 2., LGBl. Nr. 4/2020, gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020

§ 2.

Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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