WBTV 2020 § 2., LGBl. Nr. 4/2020, gültig ab 01.02.2020

§ 2.

Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

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