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WBTV 2020 § 2., LGBl. Nr. 4/2020, gültig ab 01.02.2020

§ 2.

Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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