III. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 9. Registrierungsstelle und registerführende Stelle
(1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
1. beim Amt der Wiener Landesregierung oder
2. bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
einzurichten.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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