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WBPG 2013 § 5. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen, LGBl. Nr. 23/2014, gültig ab 30.07.2014

III. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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