XI. Abschnitt Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten
§ 26. Beiträge zu den Verfahrenskosten
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind Beiträge zu den Verfahrenskosten einzuheben. Diese richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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