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WBPG 2013 § 24. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 23/2014, gültig von 30.07.2014 bis 12.02.2021

XI. Abschnitt Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten

§ 24. Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;

2. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;

3. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;

4. als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;

5. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt;

7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

8. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

9. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

12. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat

a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 20.000 Euro

b) in den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 12 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro

zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 11 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 5 bis 11 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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