WBPG 2013 § 21c. Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde, LGBl. Nr. 34/2022, gültig ab 13.07.2022

IX. Abschnitt Marktüberwachung

2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte

§ 21c. Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

 (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das

1. mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder

2. unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,

so hat sie den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird (Abs. 2 und 3).

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen und die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.

(5) Nach Abs. 3 getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

1. Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;

2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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