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WBPG 2013 § 21a. Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, LGBl. Nr. 13/2021, gültig von 13.02.2021 bis 12.07.2022

IX. Abschnitt Marktüberwachung

2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte

§ 21a. Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbesuche auch befugt,

a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte nach der Richtlinie 2010/30/EU durchzuführen,

b) von betroffenen Wirtschaftsakteuren sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und

c) Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und dieser einer Prüfung auf eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte nach der Richtlinie 2010/30/EU zu unterziehen.

(2) Die Marktaufsichtsbehörde hat den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie anderen betroffenen Personen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung des Produkts auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

(5) Nach § 21c Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen hat die Marktüberwachungsbehörde der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a) Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;

b) fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

c) Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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