IX. Abschnitt Marktüberwachung
2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte
§ 21a. Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbesuche auch befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG durchzuführen,
b) von betroffenen Wirtschaftsakteuren sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
c) Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zu unterziehen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie anderen betroffenen Personen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung des Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
(5) Nach § 21c Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen hat die Marktüberwachungsbehörde der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
a) Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
b) fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
c) Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
(6) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-77397