IX. Abschnitt Marktüberwachung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 20. Verwenden von Daten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des IV. und des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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