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WBPG 2013 § 18. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde, LGBl. Nr. 34/2022, gültig ab 13.07.2022

IX. Abschnitt Marktüberwachung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 18. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:

1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;

4. Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;

5. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;

6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10. Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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