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WBPG 2013 § 17. Marktüberwachungsbehörde, LGBl. Nr. 13/2021, gültig von 13.02.2021 bis 12.07.2022

IX. Abschnitt Marktüberwachung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 17. Marktüberwachungsbehörde

(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Marktüberwachungsbehörde).

(2) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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