VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 16d. CE-Kennzeichnung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzerin oder den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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