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WBPG 2013 § 16c. Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, LGBl. Nr. 13/2021, gültig von 13.02.2021 bis 12.07.2022

VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 16c. Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

(1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter hat sicherzustellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen bewertet wird.

(2) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter hat hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung hat die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben zu enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen zu verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen und gemäß Abs. 5 aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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