VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 16b. Inverkehrbringen bzw. Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Ein Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,
b) für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
c) sie die CE-Kennzeichnung tragen und
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom , S. 1, entsprechen.
(2) Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt die CE-Kennzeichnung trägt,
c) die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen und
d) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entspricht.
(3) Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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