WBPG 2013 § 16a. Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung, LGBl. Nr. 13/2021, gültig ab 13.02.2021

VII. Abschnitt Bereitstellung auf dem Markt

§ 16a. Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung

(1) Für Baustoffe, die im Anhang I dieses Gesetzes angeführt sind oder darüber hinaus unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes zu bestimmen.

(2) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung die Ergebnisse dieser Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I zu melden.

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