WBPG 2013 § 15. Zulassungsstelle, LGBl. Nr. 23/2014, gültig ab 30.07.2014
VI. Abschnitt Bautechnische Zulassung
§ 15. Zulassungsstelle
Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
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