WBPG 2013 § 13. Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte, LGBl. Nr. 23/2014, gültig ab 30.07.2014

V. Abschnitt Sonstige Bauprodukte

§ 13. Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.

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