WBPG 2013 § 11. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, LGBl. Nr. 23/2014, gültig von 30.07.2014 bis 12.07.2022

IV. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 11. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

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