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WBPG 2013 § 1. Geltungsbereich, LGBl. Nr. 34/2022, gültig ab 13.07.2022

I. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom , S. 1, unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache sind, wie insbesondere Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Bundesstraßenbaues, des Bergwesens, des Wasserbaues, des Hochwasserschutzbaues oder der Wildbachverbauung und des Wasserstraßenbaues.

(2) Der III. Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

(3) Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des VIII. Abschnittes, ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 1 und 8, sowie den Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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