§ 6.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom , LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.
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