§ 5.
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft. Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses Gesetzes.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 11/1982, in Kraft.
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