§ 3.
(1) Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) befreit.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2021 vom .
(4) Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von § 58c Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
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