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Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985 § 1., LGBl. Nr. 49/1984, gültig ab 01.01.2014

§ 1.

In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für

a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben wird und

b) sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden und des Verwaltungsgerichts

Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

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