A. Allgemeiner Teil
TARIF IIüber das Ausmaß der Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
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1. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr
und 15.30 Uhr | 7,63 | Euro |
2. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr
und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an
Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00 Uhr | 11,62 | Euro |
3. | an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des
folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen | 17,07 | Euro |
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
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1. | Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener
Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten
oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete
Organ | ||
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein | |||
1. bis zu drei Stunden | 47,23 | Euro | |
2. bis zu sechs Stunden | 76,30 | Euro | |
3. über sechs Stunden | 94,47 | Euro | |
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden
Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde | |||
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen | 9,44 | Euro | |
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen | 14,17 | Euro | |
2. | Entsendung von Organen der Wasserwerke | ||
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder
erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf
Ausläufen | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren Auslauf | 2,90 | Euro | |
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober-
oder Unterflurhydranten | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten | 2,90 | Euro | |
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren Feuerhydranten | 2,90 | Euro | |
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge
Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit
nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich | 13,08 | Euro | |
3. | Begutachtung | ||
a) einer Hauskanalanlage | 26,88 | Euro | |
b) einer Senkgrube | 17,07 | Euro | |
4. | a) Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie
Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren
Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist,
Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein) | 43,60 | Euro |
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb
Wiens | 65,40 | Euro | |
5. | a) Entsendung von Organen der Standesämter zur
Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle
der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um
Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten
oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in
medizinisch begründeten Fällen handelt | 395 | Euro |
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur
Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle
der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in
Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder
Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch
begründeten Fällen handelt | 1 095,00 | Euro | |
6. | Begleitung von Sondertransporten über Brücken | ||
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden | 270,00 | Euro | |
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich | 100,00 | Euro |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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