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Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren Anlage 1, LGBl. Nr. 32/2014, gültig ab 07.10.2014

Anlage 1 A. Allgemeiner Teil

Anlage 1

A. Allgemeiner Teil

TARIF I
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung


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1.
Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
6,54
Euro
2.
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
6,54
Euro
3.
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse
3,27
Euro
4.
Niederschriften
3,99
Euro
5.
Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift
1,81
Euro
6.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen
3,27
Euro
7.
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz
4,36
Euro

B. Besonderer Teil

I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten


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8.
Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt
 
 
 
a) mit bis zu 20 Räumen
72,67
Euro
 
b) mit mehr als 20 Räumen
145,34
Euro
9.
Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt
65,40
Euro
10.
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt
 
 
 
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen
36,33
Euro
 
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen
72,67
Euro
11.
Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt
33,42
Euro
12.
Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten
Krankenanstalt
28,34
Euro
13.
Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt
130,81
Euro
14.
Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt
65,40
Euro
15.
Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
26,88
Euro
16.
Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt
39,97
Euro
17.
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt
11,62
Euro
18.
Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt
65,40
Euro
19.
Anerkennung eines Heilvorkommens
130,81
Euro
20.
Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen
65,40
Euro
21.
Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung
 
 
 
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen
65, 40
Euro
 
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum
13,08
Euro
22.
Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung
65,40
Euro
23.
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
 
 
 
a) Grabnischen
494,00
Euro
 
b) Urnennischen
109,00
Euro
24.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom
 
 
25.
Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen
331,00
Euro
26.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom
 
 
27.
Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung
65,00
Euro
28.
Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden
0,14
Euro
29.
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
10,53
Euro
30.
Ausstellung eines Leichenpasses
8,72
Euro
31.
Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien
9,00
Euro

II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten


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32.
Vornahme von Brandproben
13,08
Euro
33.
Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen
14,17
Euro
34.
Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
94,47
Euro
35.
Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
 
 
 
a) für 1 000 bis 20 000 Liter
12,71
Euro
 
b) für 20 001 bis 100 000 Liter
25,07
Euro
 
c) für mehr als 100 000 Liter
50,14
Euro

III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten


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36.
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten
 
 
 
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
22,52
Euro
 
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
44,69
Euro
37.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten
 
 
 
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
22,52
Euro
 
je sonstigem Kfz
11,62
Euro
 
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
89,38
Euro
 
je sonstigem Kfz
35,70
Euro
 
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
30,70
Euro
 
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
1,81
Euro
38.
Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist
35,97
Euro
 
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
 
 
39.
Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger Ladezonen
37,78
Euro
40.
Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch
 
 
 
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen
13,08
Euro
 
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten
13,08
Euro
 
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren
13,08
Euro
 
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden
13,08
Euro
 
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen
13,08
Euro
 
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen
132,26
Euro
 
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen
52,32
Euro
 
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen
268,88
Euro
 
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen
94,47
Euro
 
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug
52,32
Euro
 
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel
103,92
Euro
 
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen
21,80
Euro
 
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit
21,80
Euro
 
mindestens jedoch
54,50
Euro
 
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
 
 
41.
Bewilligung nach § 90 StVO 1960
 
 
 
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein
33,42
Euro
 
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche
1,81
Euro
 
mindestens
35,97
Euro
 
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
 
 
 
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge
8,72
Euro
42.
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
 
 
 
a) durch die Landespolizeidirektion
26,88
Euro
 
b) durch die Landesregierung
65,40
Euro
43.
Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft
19,62
Euro

IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten


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44.
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
0,20
Euro
 
 
mindestens
30,00
Euro
 
 
höchstens
300,00
Euro
 
45.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom
 
 
46.
Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche
0,36
Euro
 
mindestens
37,78
Euro
 
höchstens
494,17
Euro
47.
Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen
0,14
Euro
 
mindestens
18,89
Euro
 
höchstens
377,89
Euro
48.
Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche
0,36
Euro
 
mindestens
26,88
Euro
 
höchstens
494,17
Euro
49.
Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil
15,98
Euro
 
mindestens
52,32
Euro
 
höchstens
159,88
Euro
50.
Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche
0,36
Euro
51.
Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210 mm x 297 mm)
3,99
Euro
 
mindestens jedoch
9,44
Euro
52.
Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche
1,60
Euro
 
mindestens
28,00
Euro
 
höchstens
494,00
Euro
 
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um
0,15
Euro
 
mindestens um
15,00
Euro
 
höchstens um
150,00
Euro
53.
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der BO für Wien mit Ausnahme von Aufzügen
28,34
Euro
54.
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h der BO für Wien
54,50
Euro
55.
Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien
28,00
Euro
56.
Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede Maschine
19,62
Euro
57.
Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für Wien
 
 
 
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschossfläche
0,87
Euro
 
mindestens
21,80
Euro
 
höchstens
494,17
Euro
 
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen
21,80
Euro
58.
Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln
26,88
Euro
59.
Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
26,88
Euro
60.
Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz
26,88
Euro
61.
Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Öl-feuerungsgesetz
28,00
Euro
62.
Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben
18,89
Euro
63.
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996
22,00
Euro
63a.
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden
50,00
Euro
64.
Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen
26,88
Euro
65.
Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung
9,44
Euro
66.
Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes
9,44
Euro
67.
Stundung einer Gehsteigherstellung
13,08
Euro
68.
Genehmigung einer
 
 
 
a) Gehsteigauffahrt
4,72
Euro
 
b) Gehsteigüberfahrt
9,44
Euro
69.
Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf öffentlichem Straßengrund
9,44
Euro
70.
Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz
65,00
Euro
71.
Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen
15,00
Euro
72.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom
 
 
73.
Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten
414,23
Euro
 
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung oder Änderung einer Zulassung handelt.

V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten


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74.
Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je angefangene 100 Plätze Fassungsraum
44,69
Euro
 
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
 
 
 
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser Tarifpost.
75.
Erteilung einer Konzession zur Vorführung
 
 
 
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen
26,88
Euro
 
b) von Schmalfilmen im Freien
79,94
Euro
 
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifposten.
76.
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe
 
 
77.
Genehmigung der Ausübung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer oder Genehmigung seiner Person je
25
vH
 
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
 
 
78.
Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der Filmbegutachtungskommission
 
 
 
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m
1,09
Euro
 
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m
0,58
Euro
79.
Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung
6,54
Euro
80.
Zulassung zur Filmvorführerprüfung
9,44
Euro
81.
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen
 
 
 
a) allgemein bei einem Fassungsraum
 
 
 
1. bis 500 Personen
13,44
Euro
 
2. bis 700 Personen
26,88
Euro
 
3. über 700 Personen
53,77
Euro
 
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
 
 
 
1. bis 500 Personen
20,34
Euro
 
2. bis 700 Personen
41,42
Euro
 
3. über 700 Personen
83,57
Euro
 
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.
82.
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für
 
 
 
a) Unterhaltungsspielapparate
71,58
Euro
 
b) Münzgewinnspielapparate
107,55
Euro
 
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
 
 
83.
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
100
vH
 
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
 
 
84.
Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer (Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
50
vH
85.
Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
 
 
 
1. bis 500 Personen
18,00
Euro
 
2. über 500 Personen
50,00
Euro
 
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
 
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.
86.
Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum
 
 
 
a) bis 100 Personen
13,08
Euro
 
b) bis 300 Personen
26,88
Euro
 
c) bis 500 Personen
53,05
Euro
 
d) über 500 Personen
105,37
Euro
 
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
87.
Zulassung zur Beleuchterprüfung
9,44
Euro
88.
Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz
49,05
Euro
 
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen
7,26
Euro

VI. Landeskulturangelegenheiten


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89.
Ausstellung einer
 
 
 
a) Landesjagdkarte
 
 
 
1. allgemein
39,97
Euro
 
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen
13,08
Euro
 
b) Jagdgastkarte
11,62
Euro
90.
Zuerkennung
 
 
 
a) eines Eigenjagdrechtes je ha
1,67
Euro
 
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha
3,27
Euro
 
c) eines Vorpachtrechtes je ha
3,27
Euro
91.
Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten
26,88
Euro
92.
Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro
0,58
Euro
 
höchstens
330,66
Euro
93.
Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages
33,42
Euro
94.
Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles
13,08
Euro
95.
Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers
4,72
Euro
96.
Ausstellung einer
 
 
 
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit
11,62
Euro
 
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit
24,70
Euro
 
c) Fischergastkarte
4,72
Euro
 
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.
97.
Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt
52,32
Euro
98.
Entscheidung über
 
 
 
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes
0,65
Euro
 
b) Zuweisung eines Fischwassers
0,65
Euro
 
c) Anerkennung eines Eigenreviers
0,36
Euro
 
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers
0,36
Euro
 
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens
33,42
Euro
99.
Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes
21,80
Euro
100.
Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank
33,42
Euro

VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten


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101.
Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung
76,00
Euro
102.
a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG
150,00
Euro
 
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG
76,00
Euro
 
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG
300,00
Euro
103.
Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen
76,00
Euro
104.
Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung
76,00
Euro
105.
Zusicherung der Staatsbürgerschaft
40,00
Euro
106.
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je
76,00
Euro
107.
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
76,00
Euro
108.
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft
19,00
Euro
109.
Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft
36,00
Euro
110.
Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
8,00
Euro
111.
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
8,00
Euro

VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen


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112.
Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen
26,88
Euro
113.
Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
43,60
Euro
114.
Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung
15,98
Euro
115.
Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters
 
 
 
a) bei Fortbetrieben
8,72
Euro
 
b) sonst
26,88
Euro
116.
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers
15,98
Euro
117.
Kenntnisnahme des Fortbetriebes
8,72
Euro
118.
Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort
15,98
Euro
119.
Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt
13,08
Euro

IX. Sonstige Angelegenheiten


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120.
Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure)
330,66
Euro
121.
Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener Baumschutzgesetzes)
 
 
 
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird
4,72
Euro
 
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird
21,80
Euro
 
höchstens
494,17
Euro
122.
Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
 
 
 
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
76,30
Euro
 
b) zum Erwerb sonstiger Rechte
47,23
Euro
123.
Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar
 
 
 
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
18,89
Euro
 
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen
37,78
Euro
124.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück
18,89
Euro
125.
Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz)
18,89
Euro
126.
Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück
18,89
Euro
127.
Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke (§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100 m² Grundfläche
0,58
Euro
 
mindestens
17,07
Euro
 
höchstens
116,27
Euro
128.
Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften (§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz)
11,62
Euro
129.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz)
94,47
Euro
130.
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
109,00
Euro
131.
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird
436,00
Euro
132.
Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz
109,00
Euro
133.
Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener Nationalparkgesetz
109,00
Euro
134.
Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz)
33,42
Euro
135.
Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
109,00
Euro
136.
Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung
12,00
Euro
137.
Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006)
 
 
 
a) in der Dauer von einem Tag
22,00
Euro
 
b) in der Dauer von zwei Tagen
36,00
Euro
 
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen
51,00
Euro
138.
Marktbehördliche Bewilligung
 
 
 
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006
22,00
Euro
 
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006
51,00
Euro
139.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
60,00
Euro
140.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einricht-ungen
25,00
Euro
141.
Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
25,00
Euro
142.
Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes
61,77
Euro
143.
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbe-sondere Zoofachgeschäfte)
60,00
Euro
144.
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens
58,00
Euro
145.
Bewilligung von rituellen Schlachtungen
25,00
Euro
146.
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person
30,00
Euro
147.
Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
 
 
 
je kW installierter Leistung
0,21
Euro
 
jedoch mindestens
43,00
Euro
 
und höchstens
506,00
Euro
148.
Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§ 13 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
 
 
 
je kW installierter Leistung
0,10
Euro
 
jedoch mindestens
21,50
Euro
 
und höchstens
253,00
Euro
149.
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz
2005)
86,00
Euro
150.
Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 14 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
151.
Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz
2005)
64,50
Euro
152.
Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
107,00
Euro
153.
Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
154.
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
506,00
Euro
155.
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Pächters (§ 60 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
156.
Gestattung der Überlassung (§ 63 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Enteignung eines Netzes (§ 63 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
107,00
Euro
157.
sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
43,00
Euro

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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