Anlage 1
A. Allgemeiner Teil
TARIF I
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
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1. | Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird | 6,54 | Euro |
2. | Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet | 6,54 | Euro |
3. | Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse | 3,27 | Euro |
4. | Niederschriften | 3,99 | Euro |
5. | Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift | 1,81 | Euro |
6. | Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen | 3,27 | Euro |
7. | Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz | 4,36 | Euro |
B. Besonderer Teil
I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten
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8. | Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt | ||
a) mit bis zu 20 Räumen | 72,67 | Euro | |
b) mit mehr als 20 Räumen | 145,34 | Euro | |
9. | Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt | 65,40 | Euro |
10. | Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt | ||
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen | 36,33 | Euro | |
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen | 72,67 | Euro | |
11. | Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt | 33,42 | Euro |
12. | Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten Krankenanstalt | 28,34 | Euro |
13. | Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt | 130,81 | Euro |
14. | Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt | 65,40 | Euro |
15. | Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt | 26,88 | Euro |
16. | Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt | 39,97 | Euro |
17. | Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt | 11,62 | Euro |
18. | Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt | 65,40 | Euro |
19. | Anerkennung eines Heilvorkommens | 130,81 | Euro |
20. | Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen | 65,40 | Euro |
21. | Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung | ||
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen | 65, 40 | Euro | |
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum | 13,08 | Euro | |
22. | Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung | 65,40 | Euro |
23. | Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene | ||
a) Grabnischen | 494,00 | Euro | |
b) Urnennischen | 109,00 | Euro | |
24. | entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom | ||
25. | Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen | 331,00 | Euro |
26. | entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom | ||
27. | Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung | 65,00 | Euro |
28. | Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden | 0,14 | Euro |
29. | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche | 10,53 | Euro |
30. | Ausstellung eines Leichenpasses | 8,72 | Euro |
31. | Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien | 9,00 | Euro |
II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten
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32. | Vornahme von Brandproben | 13,08 | Euro |
33. | Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen | 14,17 | Euro |
34. | Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz | 94,47 | Euro |
35. | Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz | ||
a) für 1 000 bis 20 000 Liter | 12,71 | Euro | |
b) für 20 001 bis 100 000 Liter | 25,07 | Euro | |
c) für mehr als 100 000 Liter | 50,14 | Euro | |
III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten
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36. | Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten | ||
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug | 22,52 | Euro | |
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug | 44,69 | Euro | |
37. | Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten | ||
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug | 22,52 | Euro | |
je sonstigem Kfz | 11,62 | Euro | |
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug | 89,38 | Euro | |
je sonstigem Kfz | 35,70 | Euro | |
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe | 30,70 | Euro | |
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe | 1,81 | Euro | |
38. | Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist | 35,97 | Euro |
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung. | |||
39. | Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger Ladezonen | 37,78 | Euro |
40. | Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch | ||
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen | 13,08 | Euro | |
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten | 13,08 | Euro | |
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren | 13,08 | Euro | |
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden | 13,08 | Euro | |
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen | 13,08 | Euro | |
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen | 132,26 | Euro | |
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen | 52,32 | Euro | |
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen | 268,88 | Euro | |
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen | 94,47 | Euro | |
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug | 52,32 | Euro | |
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel | 103,92 | Euro | |
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen | 21,80 | Euro | |
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit | 21,80 | Euro | |
mindestens jedoch | 54,50 | Euro | |
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung. | |||
41. | Bewilligung nach § 90 StVO 1960 | ||
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein | 33,42 | Euro | |
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche | 1,81 | Euro | |
mindestens | 35,97 | Euro | |
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %. | |||
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge | 8,72 | Euro | |
42. | Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung | ||
a) durch die Landespolizeidirektion | 26,88 | Euro | |
b) durch die Landesregierung | 65,40 | Euro | |
43. | Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft | 19,62 | Euro |
IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten
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44. | Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft | 0,20 | Euro | |
mindestens | 30,00 | Euro | ||
höchstens | 300,00 | Euro | ||
45. | entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom | |||
46. | Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche | 0,36 | Euro | |
mindestens | 37,78 | Euro | ||
höchstens | 494,17 | Euro | ||
47. | Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen | 0,14 | Euro | |
mindestens | 18,89 | Euro | ||
höchstens | 377,89 | Euro | ||
48. | Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche | 0,36 | Euro | |
mindestens | 26,88 | Euro | ||
höchstens | 494,17 | Euro | ||
49. | Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil | 15,98 | Euro | |
mindestens | 52,32 | Euro | ||
höchstens | 159,88 | Euro | ||
50. | Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche | 0,36 | Euro | |
51. | Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210 mm x 297 mm) | 3,99 | Euro | |
mindestens jedoch | 9,44 | Euro | ||
52. | Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche | 1,60 | Euro | |
mindestens | 28,00 | Euro | ||
höchstens | 494,00 | Euro | ||
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um | 0,15 | Euro | ||
mindestens um | 15,00 | Euro | ||
höchstens um | 150,00 | Euro | ||
53. | 28,34 | Euro | ||
54. | Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h der BO für Wien | 54,50 | Euro | |
55. | Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien | 28,00 | Euro | |
56. | Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede Maschine | 19,62 | Euro | |
57. | Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für Wien | |||
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschossfläche | 0,87 | Euro | ||
mindestens | 21,80 | Euro | ||
höchstens | 494,17 | Euro | ||
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen | 21,80 | Euro | ||
58. | Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln | 26,88 | Euro | |
59. | Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm | 26,88 | Euro | |
60. | Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz | 26,88 | Euro | |
61. | Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Öl-feuerungsgesetz | 28,00 | Euro | |
62. | Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben | 18,89 | Euro | |
63. | Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996 | 22,00 | Euro | |
63a. | Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden | 50,00 | Euro | |
64. | Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen | 26,88 | Euro | |
65. | Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung | 9,44 | Euro | |
66. | Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes | 9,44 | Euro | |
67. | Stundung einer Gehsteigherstellung | 13,08 | Euro | |
68. | Genehmigung einer | |||
a) Gehsteigauffahrt | 4,72 | Euro | ||
b) Gehsteigüberfahrt | 9,44 | Euro | ||
69. | Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf öffentlichem Straßengrund | 9,44 | Euro | |
70. | Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz | 65,00 | Euro | |
71. | Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen | 15,00 | Euro | |
72. | entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom | |||
73. | Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten | 414,23 | Euro | |
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung oder Änderung einer Zulassung handelt. | ||||
V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten
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74. | Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je angefangene 100 Plätze Fassungsraum | 44,69 | Euro |
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost. | |||
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser Tarifpost. | |||
75. | Erteilung einer Konzession zur Vorführung | ||
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen | 26,88 | Euro | |
b) von Schmalfilmen im Freien | 79,94 | Euro | |
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifposten. | |||
76. | Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe | ||
77. | Genehmigung der Ausübung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer oder Genehmigung seiner Person je | 25 | vH |
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe. | |||
78. | Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der Filmbegutachtungskommission | ||
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m | 1,09 | Euro | |
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m | 0,58 | Euro | |
79. | Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung | 6,54 | Euro |
80. | Zulassung zur Filmvorführerprüfung | 9,44 | Euro |
81. | Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen | ||
a) allgemein bei einem Fassungsraum | |||
1. bis 500 Personen | 13,44 | Euro | |
2. bis 700 Personen | 26,88 | Euro | |
3. über 700 Personen | 53,77 | Euro | |
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum | |||
1. bis 500 Personen | 20,34 | Euro | |
2. bis 700 Personen | 41,42 | Euro | |
3. über 700 Personen | 83,57 | Euro | |
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit nicht mehr als 500 Personen anzunehmen. | |||
82. | Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für | ||
a) Unterhaltungsspielapparate | 71,58 | Euro | |
b) Münzgewinnspielapparate | 107,55 | Euro | |
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost. | |||
83. | Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz | 100 | vH |
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe. | |||
84. | Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer (Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe. | 50 | vH |
85. | Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz | ||
1. bis 500 Personen | 18,00 | Euro | |
2. über 500 Personen | 50,00 | Euro | |
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost. | |||
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost. | |||
86. | Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum | ||
a) bis 100 Personen | 13,08 | Euro | |
b) bis 300 Personen | 26,88 | Euro | |
c) bis 500 Personen | 53,05 | Euro | |
d) über 500 Personen | 105,37 | Euro | |
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt die Hälfte dieser Tarifpost. | |||
87. | Zulassung zur Beleuchterprüfung | 9,44 | Euro |
88. | Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz | 49,05 | Euro |
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen | 7,26 | Euro | |
VI. Landeskulturangelegenheiten
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89. | Ausstellung einer | ||
a) Landesjagdkarte | |||
1. allgemein | 39,97 | Euro | |
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen | 13,08 | Euro | |
b) Jagdgastkarte | 11,62 | Euro | |
90. | Zuerkennung | ||
a) eines Eigenjagdrechtes je ha | 1,67 | Euro | |
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha | 3,27 | Euro | |
c) eines Vorpachtrechtes je ha | 3,27 | Euro | |
91. | Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten | 26,88 | Euro |
92. | Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro | 0,58 | Euro |
höchstens | 330,66 | Euro | |
93. | Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages | 33,42 | Euro |
94. | Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles | 13,08 | Euro |
95. | Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers | 4,72 | Euro |
96. | Ausstellung einer | ||
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit | 11,62 | Euro | |
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit | 24,70 | Euro | |
c) Fischergastkarte | 4,72 | Euro | |
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte. | |||
97. | Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt | 52,32 | Euro |
98. | Entscheidung über | ||
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes | 0,65 | Euro | |
b) Zuweisung eines Fischwassers | 0,65 | Euro | |
c) Anerkennung eines Eigenreviers | 0,36 | Euro | |
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers | 0,36 | Euro | |
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens | 33,42 | Euro | |
99. | Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes | 21,80 | Euro |
100. | Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank | 33,42 | Euro |
VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
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101. | Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung | 76,00 | Euro |
102. | a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG | 150,00 | Euro |
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG | 76,00 | Euro | |
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG | 300,00 | Euro | |
103. | Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen | 76,00 | Euro |
104. | Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung | 76,00 | Euro |
105. | Zusicherung der Staatsbürgerschaft | 40,00 | Euro |
106. | Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je | 76,00 | Euro |
107. | Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft | 76,00 | Euro |
108. | Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft | 19,00 | Euro |
109. | Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft | 36,00 | Euro |
110. | Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. | 8,00 | Euro |
111. | Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. | 8,00 | Euro |
VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen
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112. | Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen | 26,88 | Euro |
113. | Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft | 43,60 | Euro |
114. | Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung | 15,98 | Euro |
115. | Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters | ||
a) bei Fortbetrieben | 8,72 | Euro | |
b) sonst | 26,88 | Euro | |
116. | Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers | 15,98 | Euro |
117. | Kenntnisnahme des Fortbetriebes | 8,72 | Euro |
118. | Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort | 15,98 | Euro |
119. | Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt | 13,08 | Euro |
IX. Sonstige Angelegenheiten
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120. | Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure) | 330,66 | Euro |
121. | Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener Baumschutzgesetzes) | ||
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird | 4,72 | Euro | |
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird | 21,80 | Euro | |
höchstens | 494,17 | Euro | |
122. | Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes | ||
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums) | 76,30 | Euro | |
b) zum Erwerb sonstiger Rechte | 47,23 | Euro | |
123. | Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar | ||
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage | 18,89 | Euro | |
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen | 37,78 | Euro | |
124. | Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück | 18,89 | Euro |
125. | Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz) | 18,89 | Euro |
126. | Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück | 18,89 | Euro |
127. | 0,58 | Euro | |
mindestens | 17,07 | Euro | |
höchstens | 116,27 | Euro | |
128. | Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften (§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz) | 11,62 | Euro |
129. | Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz) | 94,47 | Euro |
130. | Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der § 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird | 109,00 | Euro |
131. | Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der § 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird | 436,00 | Euro |
132. | Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz | 109,00 | Euro |
133. | Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener Nationalparkgesetz | 109,00 | Euro |
134. | Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz) | 33,42 | Euro |
135. | Genehmigung gemäß § 25, 28 und 30 sowie Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz | 109,00 | Euro |
136. | Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung | 12,00 | Euro |
137. | Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006) | ||
a) in der Dauer von einem Tag | 22,00 | Euro | |
b) in der Dauer von zwei Tagen | 36,00 | Euro | |
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen | 51,00 | Euro | |
138. | Marktbehördliche Bewilligung | ||
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006 | 22,00 | Euro | |
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006 | 51,00 | Euro | |
139. | Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos | 60,00 | Euro |
140. | Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einricht-ungen | 25,00 | Euro |
141. | Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen | 25,00 | Euro |
142. | Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes | 61,77 | Euro |
143. | Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbe-sondere Zoofachgeschäfte) | 60,00 | Euro |
144. | Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens | 58,00 | Euro |
145. | Bewilligung von rituellen Schlachtungen | 25,00 | Euro |
146. | Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person | 30,00 | Euro |
147. | Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1,§ 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | ||
je kW installierter Leistung | 0,21 | Euro | |
jedoch mindestens | 43,00 | Euro | |
und höchstens | 506,00 | Euro | |
148. | Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§ 13 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | ||
je kW installierter Leistung | 0,10 | Euro | |
jedoch mindestens | 21,50 | Euro | |
und höchstens | 253,00 | Euro | |
149. | Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1,§ 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 86,00 | Euro |
150. | Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 14 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 86,00 | Euro |
151. | Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 64,50 | Euro |
152. | Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 107,00 | Euro |
153. | Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 86,00 | Euro |
154. | Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 506,00 | Euro |
155. | Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Pächters (§ 60 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 86,00 | Euro |
156. | Gestattung der Überlassung (§ 63 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Enteignung eines Netzes (§ 63 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) | 107,00 | Euro |
157. | sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 | 43,00 | Euro |
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