TARIF IIüber das Ausmaß der Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
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1. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr | 7,63 | Euro |
2. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00 Uhr | 11,62 | Euro |
3. | an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen | 17,07 | Euro |
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
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1. | Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ | ||
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein | |||
1. bis zu drei Stunden | 47,23 | Euro | |
2. bis zu sechs Stunden | 76,30 | Euro | |
3. über sechs Stunden | 94,47 | Euro | |
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde | |||
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen | 9,44 | Euro | |
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen | 14,17 | Euro | |
2. | Entsendung von Organen der Wasserwerke | ||
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren Auslauf | 2,90 | Euro | |
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten | 2,90 | Euro | |
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück | 13,08 | Euro | |
für jeden weiteren Feuerhydranten | 2,90 | Euro | |
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich | 13,08 | Euro | |
3. | Begutachtung | ||
a) einer Hauskanalanlage | 26,88 | Euro | |
b) einer Senkgrube | 17,07 | Euro | |
4. | a) Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein) | 43,60 | Euro |
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens | 65,40 | Euro | |
5. | a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt | 395 | Euro |
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt | 1 095,00 | Euro | |
6. | Begleitung von Sondertransporten über Brücken | ||
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden | 270,00 | Euro | |
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich | 100,00 | Euro |
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