Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren § 7., LGBl. Nr. 104/2001, gültig ab 01.07.2012
§ 7.
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77394