Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren § 7., LGBl. Nr. 104/2001, gültig ab 01.07.2012

§ 7.

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-77394