Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren § 5., LGBl. Nr. 104/2001, gültig ab 01.07.2012

§ 5.

Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

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