§ 4.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.
(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77394