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Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren § 1., LGBl. Nr. 104/2001, gültig ab 01.07.2012

§ 1.

 Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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