§ 9. Fundierung der Spielgeräte
(1) Werden Spielgeräte im Boden verankert, ist die Verankerung so auszuführen, daß kein Teil der Verankerung aus dem Boden des Spielplatzes (der Spielfläche) hervorragt. In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Die Verankerung von Spielgeräten muß nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften erfolgen.
(2) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Spielgeräte nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes im Boden verankert werden.
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