§ 5. Einfriedung der Spielplätze
(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.
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