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Spielplatzverordnung § 2. Lage der Spielplätze und Spielräume, LGBl. Nr. 46/1991, gültig ab 04.07.2009

§ 2. Lage der Spielplätze und Spielräume

(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind so anzulegen, daß sie gegen starken Wind, übermäßige Staubbelästigung, übermäßige Sonneneinstrahlung und vor Immissionen geschützt sind.

(2) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.

(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 auf allen Teilen der Bauplätze und auf Baulichkeiten angelegt werden. Werden hiebei auch Grundflächen verwendet, für die die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen oder die Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen angeordnet ist, dürfen diese Anlagen oder Teile derselben bis zu einem Ausmaß von 50 m2 auch auf anderen, für diese Zwecke nicht bestimmten Teilen desselben Bauplatzes errichtet werden. Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Die Geländerhöhe hat mindestens 1,10 m zu betragen; ist das Geländer auf einem Sockel von mehr als 25 cm Höhe angebracht, genügt eine Geländerhöhe, die zusammen mit der Sockelhöhe 1,25 m beträgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.

(5) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (aller Miteigentümer) dürfen Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze auch über Grenzen benachbarter Bauplätze und Liegenschaften hinweg errichtet werden. Diese Zustimmung ist der Behörde in schriftlicher Form beziehungsweise durch den sie einschließenden Vertrag nachzuweisen.

(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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