§ 12. Überwachung und Instandhaltung
(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte zu überwachen; Spielgeräte sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls aufzulockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Überwachungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
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