Spielplatzverordnung § 11. Reinhaltung von Spielplätzen, LGBl. Nr. 46/1991, gültig ab 04.07.2009

§ 11. Reinhaltung von Spielplätzen

(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage hat dafür zu sorgen, daß die Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie die aufgestellten Spielgeräte und der Spielsand in gutem, den Vorschriften der Bauordnung für Wien sowie dieser Verordnung entsprechendem Zustand erhalten und rein gehalten werden. Ist ein Hausverwalter bestellt, ist dieser für die dem Eigentümer durch die Bauordnung für Wien und diese Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn diese Pflichten ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers verletzt worden sind.

(2) Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist der Spielsand zu erneuern.

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