§ 1. Arten der Spielplätze
(1) Kleinkinderspielplätze sind Spielplätze, die für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muß mindestens 30 m2 betragen.
(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m² betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m² betragen.
(4) Gemeinschaftsspielplätze sind Kinder- und Jugendspielplätze für zwei oder mehrere Bauplätze; ihr Flächenausmaß muß mindestens 500 m2 betragen. Sie müssen einen Zugang haben, der, soweit er nicht über öffentliches Gut führt, durch eine im Grundbuch auf den betroffenen Bauplätzen und Liegenschaften ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt ist.
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