§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 9.
Bei der Errichtung von Personenaufzügen oder bei Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuschüsse darf dabei jenen Betrag nicht übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station zusammensetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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